Rick Simpson Öl (RSO) – Lösungsmittelwahl, Reinheitsgrade und Rückgewinnung

Rick Simpson Öl, meist RSO abgekürzt, ist ein hochkonzentriertes Vollspektrumextrakt aus Cannabis, das oral aus einer Spritze eingenommen wird. Es entsteht mit einem flüchtigen Lösungsmittel, das anschließend wieder heraus muss. Weil das nie vollständig gelingt, ist die Wahl des Lösungsmittels keine Geschmacksfrage: was darin enthalten ist, landet anteilig im Produkt und wird geschluckt.

Was RSO ist und woher der Name kommt

RSO bezeichnet eine Herkunft, keine Rezeptur. Der Name geht auf den kanadischen Ingenieur Rick Simpson zurück, der das Verfahren ab 2003 im Zusammenhang mit einer eigenen Hautkrebsdiagnose bekannt machte. Weder Ausgangsmaterial noch Lösungsmittel noch Einwirkzeit sind festgelegt, weshalb sich zwei Präparate unter demselben Namen erheblich unterscheiden. Die fast schwarze Farbe stammt von Chlorophyll, Pigmenten und Wachsen, die eine lange Einwirkung bei Raumtemperatur mitlöst; sie sagt etwas über die Verfahrensführung aus und nichts über die Qualität.

Wie das Öl entsteht

Vier Schritte: waschen, Pflanzenmaterial abtrennen, filtrieren, Lösungsmittel zurückgewinnen. Die Wärme des letzten Schritts setzt zugleich die Säureformen um, weshalb RSO ohne weiteres Erhitzen oral wirksam ist; die Bedingungen dieser Umsetzung sind im Artikel zur Decarboxylierung beschrieben. Kaltes Ethanol und kurze Waschgänge liefern einen helleren, cannabinoidreichen Auszug. Warme oder lange Auszüge nehmen mehr Chlorophyll, Wachse und wasserlösliche Begleitstoffe mit und verlangen anschließend eine Winterisierung. Den grünen Ton nachträglich zu entfernen ist möglich: der flüssige Auszug läuft durch eine Aktivkohlesäule, in der Verarbeitung Color Remediation genannt, und Kohle bindet Chlorophyll zuverlässig. Wie viel Wirkstoff dabei mitgeht, ist strittig. Eine Übersichtsarbeit von 2021 nennt bis zur Hälfte, Praxisangaben aus der Verarbeitung liegen eher bei gut 15 %, und mit einer für den Zweck ausgewählten Kohle und sparsamer Dosierung lassen sich die Cannabinoidanteile nahezu unverändert halten. Sicher ist nur die Richtung: Kohle bindet nicht ausschließlich Farbe. Billiger als jede Entfärbung ist es deshalb, von vornherein kalt und kurz zu waschen.

Die Lösungsmittelfrage ist zuerst eine Vergiftungsfrage

Die einzige veröffentlichte chemische Untersuchung der gängigen Zubereitungswege stammt von Romano und Hazekamp aus dem Jahr 2013. Sie verglich Ethanol, Naphtha, Petrolether und Olivenöl an denselben Ausgangsmaterialien und kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Ethanol und Olivenöl erfassen das Spektrum aus Cannabinoiden und Terpenen vollständig und sind für den Verzehr unbedenklich. In den Auszügen mit Naphtha und Petrolether blieben dagegen erhebliche Mengen an Petroleum-Kohlenwasserstoffen zurück. Beides sind keine definierten Stoffe, sondern Gemische wechselnder Zusammensetzung; ihre Bestandteile sind teils neurotoxisch und werden von den Herstellern selbst als mögliche Krebsgefahr geführt. Dazu zählt ausdrücklich auch Wundbenzin aus der Apotheke: der Name klingt medizinisch und der Verkaufsort seriös, der Inhalt ist eine Petroleumfraktion wie jede andere. Damit ist die Frage entschieden: unvergällter Ethylalkohol in Lebensmittel- oder Arzneibuchqualität, im Handel als Primasprit, Neutralalkohol oder Weingeist geführt.

Die entscheidende Warnung betrifft das, wonach in Deutschland am ehesten gegriffen wird. Brennspiritus ist kein Ersatz. Er besteht zwar zu rund 94 bis 96 % aus Ethanol, ist aber vergällt, und die EU schreibt dafür seit Juli 2013 eine einheitliche Mischung vor: auf 100 l absoluten Alkohols kommen 3 l Isopropanol, 3 l Methylethylketon und 1 g Denatoniumbenzoat, besser bekannt als Bitrex. Isopropanol und Methylethylketon sind flüchtig und gehen beim Eindampfen weitgehend mit. Denatoniumbenzoat ist es nicht. Es bleibt zurück und reichert sich in genau dem Maß an, in dem der Auszug eingeengt wird. Das Ergebnis ist ein Öl, das die bitterste bekannte Substanz mitführt, und im Unterschied zu einem Spirituskocher wird es hier gegessen. In einigen Ländern wird zusätzlich Methanol zur Vergällung eingesetzt; bei Importware ist das ein eigener Grund, die Finger davon zu lassen.

Isopropanol steht dazwischen. Nach der europäischen Arzneimittelrichtlinie zu Restlösungsmitteln gehört es wie Ethanol in die Klasse mit geringer Toxizität, für die 50 mg pro Tag beziehungsweise 5000 ppm als unbedenklich gelten. Für Hexan liegt derselbe Wert bei 2,9 mg, also rund einem Siebzehntel. Isopropanol ist damit nicht das Problem, das Naphtha ist, aber es ist auch nicht trinkbar und muss vollständig heraus, während ein Ethanolrest schlicht Alkohol ist.

Reinheitsgrade und Ersatzmittel

Reinheit ist eine Zusicherung mit Prüfzeugnis, kein Aufdruck. Der Unterschied wird bei den Gasen am deutlichsten. Feuerzeuggas ist ein Gemisch aus Propan, n-Butan und Isobutan, das für Brennverhalten und nicht für Reinheit zusammengestellt wird und längerkettige Begleitstoffe mitführt, die in der Branche als Mystery Oils laufen. Dem gegenüber steht Instrument Grade n-Butan oder Isobutan mit zugesicherten 99,5 %, frei von schwefelhaltigen Mercaptan-Odorierungen und mit Prüfzeugnis, in dem die BTEX-Verbindungen Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol unterhalb einer Nachweisgrenze von 0,5 ppm liegen. Selbst dazu empfehlen die Anbieter noch eine Destillation vor dem Einsatz. Der Punkt ist nicht, dass Gas dadurch zur Heimmethode würde, denn es verlangt ein druckfestes geschlossenes System und ist in Deutschland ohnehin verboten. Der Punkt ist die Logik: ohne Analysenzertifikat weiß niemand, was in einem Lösungsmittel steckt, und ein Baumarktgebinde bringt keines mit.

Für die Ersatzmittel gilt dieselbe Logik, nur mit besserem Ausgang. Olivenöl hat in derselben Untersuchung wie Ethanol abgeschnitten, ohne jedes Rückstandsproblem; der Preis ist, dass sich ein Ölauszug nicht durch Verdampfen aufkonzentrieren lässt und man mehr davon nehmen muss. Noch weiter geht die mechanische Trennung: Cannabinoide sitzen in den Drüsenköpfchen an der Oberfläche der Pflanze und lassen sich abtrennen, ohne gelöst zu werden. Eine kontrollierte Messung an vier Chemovaren erreichte mit Trockeneisbehandlung und einem 150-µm-Sieb einen Gesamtcannabinoidgehalt von 60,7 % gegenüber 24,8 % in der frischen Blüte. Kein Hilfsstoff, kein Rückstand, nichts zu messen.

Rückgewinnung statt Verdampfen

Wo mit Alkohol gearbeitet wird, entscheidet der letzte Schritt über Rückstand und Terpenerhalt. Das Prinzip jedes brauchbaren Aufbaus ist eines: der Dampf wird nicht in den Raum entlassen, sondern in einem geschlossenen System an einer kalten Fläche wieder verflüssigt und aufgefangen. Das Lösungsmittel ist damit wiederverwendbar, und weil nichts mehr in die Raumluft geht, verschwindet die Gefahr an ihrer Ursache.

Der Aufbau dafür ist einfacher, als er klingt. Es braucht einen Rundkolben, einen Destillationsaufsatz, einen Liebigkühler und eine Vorlage, alles aus Borosilikatglas und im Laborhandel als Set zu bekommen. Die Wärme kommt aus einem Topf Wasser auf einer Elektroplatte bei 80 bis 85 °C, das Kühlwasser aus einem Eimer über eine Aquarienpumpe statt vom Wasserhahn. Ethanol siedet bei 78 °C, ein Vakuum ist dafür nicht nötig. Wer gar nicht mit Glas hantieren will: eine Topfdestille aus Edelstahl, wie sie zum Destillieren von Wasser und ätherischen Ölen verkauft wird, ist dasselbe Prinzip in fertig. Entscheidend ist nicht das Gerät, sondern dass der Dampf einen Weg in die Vorlage findet und keinen in den Raum.

Der Rotationsverdampfer ist eine Steigerung davon, kein Muss. Er kann Unterdruck, und der senkt den Siedepunkt: statt bei 78 °C verdampft der Alkohol dann um 30 bis 40 °C, was Terpene rettet, die bei der einfachen Destillation mitgehen. Die Betriebsregel dafür heißt 20/40/60, also Kühlflüssigkeit 20 °C, Dampf 40 °C, Wasserbad 60 °C, jeweils 20 K Abstand. Welcher Druck zu diesen 40 °C gehört, steht in der Lösungsmitteltabelle des jeweiligen Geräts und wird dort abgelesen statt geschätzt; in der Praxis liegt der günstigste Arbeitsdruck noch etwas unter dem Tabellenwert. Eine Membranpumpe kommt real auf etwa 10 mbar herunter, mehr braucht es für Ethanol nicht. Wer so ein Gerät nicht hat, verliert Terpene und Zeit, aber nichts an der Sicherheit.

Offen einzudampfen ist die eine Variante, die nichts zurückgewinnt und den gesamten Dampf in den Arbeitsraum entlässt. Wo sie dennoch gefahren wird, gehört sie ins Freie, nie in Keller oder Garage, mit Wärme über ein Wasserbad statt direkt und ohne Zündquelle in Reichweite.

Was am Ende im Öl bleibt

Kein Aufbau holt das Lösungsmittel restlos heraus. Je konzentrierter der Auszug wird, desto zäher wird er und desto fester hält er den Rest; mehr Wärme treibt an dieser Stelle Cannabinoide und Terpene aus statt Alkohol. Deshalb folgt ein zweiter Schritt bei niedriger Temperatur im Vakuum, der in der Industrie unter 500 ppm zielt, während die arzneiliche Obergrenze für Ethanol bei 5000 ppm liegt. Belastbar messen lässt sich das nur über Headspace-Probennahme mit Gaschromatographie. Die Nase liegt um Größenordnungen darüber und taugt dafür nicht, mit einer Ausnahme: Bitterkeit im fertigen Öl ist ein Hinweis auf vergällten Alkohol, und dann ist die Charge nicht zu retten.

Was zur Wirkung belegt ist

Der bekannteste Anwendungsanspruch betrifft die Krebsbehandlung. Das National Cancer Institute stellt dazu fest, dass hochkonzentrierte THC- und CBD-Ölextrakte unerlaubt als Krebsmittel beworben werden und in keiner klinischen Studie auf Antitumorwirkung oder Sicherheit geprüft worden sind. Systematische Übersichten kommen zum selben Ergebnis: präklinisch beschriebene Effekte haben bisher keine klinischen Studien an Krebspatienten nach sich gezogen, und die Heterogenität der Extrakte lässt die vorhandene Literatur nicht zu einer Wirksamkeitsaussage zusammenlaufen. Belegt sind die palliativen Anwendungen von Cannabinoiden, für die eine onkologische Fachleitlinie vorliegt. Klinisch bedeutsam ist außerdem, dass Cannabidiol bestimmte Cytochrom-P450-Enzyme hemmt, über die auch Zytostatika und Antiepileptika verstoffwechselt werden. Dazu kommt die Dosisfrage: ein Konzentrat im hohen zweistelligen Prozentbereich wirkt oral erst nach ein bis drei Stunden, und genau daraus entsteht das Nachdosieren.

Rechtslage in Deutschland

Cannabis unterliegt seit dem 1. April 2024 nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Für den Konsumbereich gilt das Konsumcannabisgesetz, für Medizinalcannabis das Medizinal-Cannabisgesetz. Das Gesetz kennt zwei getrennte Verbote: das Herstellen von Cannabis und daneben die Extraktion von Cannabinoiden aus der Pflanze, von der allein CBD und die analytische Gehaltsbestimmung ausgenommen sind. Beide sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt, und bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, also 7,5 g reines THC, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren vor. Bei einem Konzentrat ist diese Schwelle nach wenigen Gramm Produkt erreicht. Unter das Herstellen fallen in Anlehnung an das Betäubungsmittelrecht Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln, und eine Freimenge gibt es dafür nicht.

Für die Verfahren macht das einen Unterschied: mechanisches Sieben oder Pressen fällt unter das Herstellungsverbot, ein Lösungsmittelauszug zusätzlich unter das Extraktionsverbot. Beim Herstellen wird immerhin darüber gestritten, ob die eigene kleine Ernte ausgenommen sein müsste, weil Anbau und Besitz erlaubt sind und die Erlaubnis sonst leerliefe. Entschieden ist dieser Streit nicht. Beim Extraktionsverbot gibt es ihn gar nicht erst, weil daneben keine erlaubte Handlung steht, zu der es im Widerspruch stehen könnte. Standardisierte Vollspektrumextrakte sind über ärztliche Verordnung und Apotheke zugänglich.

Quellen