Mechanische Trennverfahren für Cannabisharz – Verfahren, Wirkstoffgehalt und Rechtslage

Cannabinoide sitzen an der Oberfläche der Pflanze. Sie stecken in winzigen Drüsen auf Blüten und Blättern, klebrig und mit einer Lupe gut zu erkennen. Daraus ergibt sich eine praktische Möglichkeit. Man kann das Harz von der Pflanze trennen, ohne es aufzulösen. Kälte macht es spröde, Bewegung bricht es ab. Ein Sieb oder ein Wasserbad trennt es anschließend vom Pflanzenmaterial. Ein Lösungsmittel braucht keines dieser Verfahren. Rechtlich sind sie in Deutschland trotzdem ein Sonderfall. Das Konsumcannabisgesetz enthält zwei getrennte Verbote. Die mechanische Trennung trifft nur eines davon.

Wo das Harz in der Pflanze sitzt

Die Cannabisblüte trägt vor allem einen Drüsentyp, das gestielte Trichom. Es besteht aus einem kurzen Stiel und einem kugeligen Köpfchen. Am Boden des Köpfchens liegt ein Kranz von Zellen. Diese Zellen bilden Cannabinoide und Terpene, behalten sie aber nicht. Der Stoff wandert nach oben in einen Hohlraum unter der Außenhaut des Köpfchens. Dieser Hohlraum heißt Sekretkavität. Er entsteht, indem sich Schichten der Zellwand voneinander lösen. Je mehr Sekret hineinläuft, desto weiter dehnt er sich. Im Inneren liegen die Cannabinoide fast vollständig als Säuren vor, THC etwa als Tetrahydrocannabinolsäure. Die Pflanze lagert diese Säuren vermutlich deshalb nach außen, weil sie ihre eigenen Zellen schädigen würden. Für die mechanischen Verfahren ist dieser Bau die entscheidende Voraussetzung. Was auf der Oberfläche liegt, muss man nicht herauslösen.

Trockensiebung und Kief

Die Trockensiebung braucht gekühltes Pflanzenmaterial, ein Sieb und Bewegung. Die Kälte macht die Drüsenköpfchen spröde. Sie brechen ab und fallen durch die Maschen, während Blatt- und Blütenreste dafür zu grob sind. Das Durchgefallene heißt Kief, gepresst ergibt es Haschisch. Über den Cannabinoidgehalt des Kiefs entscheidet die Siebdauer. Die Köpfchen brechen zuerst ab, das Pflanzenmaterial zerreibt erst nach und nach. Wer lange siebt, holt deshalb immer mehr zerriebenes Blattwerk mit. Der Cannabinoidgehalt sinkt entsprechend. Wie hoch er im günstigen Fall ausfällt, zeigt eine Untersuchung an vier Sorten. Die Blüten wurden mit Trockeneis behandelt und durch ein Sieb von 150 µm gegeben. Der Gesamtgehalt an Cannabinoiden stieg dabei von knapp 25 auf gut 60 %.

Wassergestützte Trennung

Beim Wasserverfahren bewegt man gefrorenes Material in Eiswasser und führt es durch immer feinere Siebbeutel. Das Wasser wirkt dabei nicht als Lösungsmittel, denn Cannabinoide lösen sich darin praktisch nicht. Die Trennung folgt dem Gewicht und der Korngröße der Teilchen, wie beim trockenen Sieben auch. Viele Anbauvereinigungen meiden das Verfahren dennoch. Sie befürchten, dass Behörden Eiswasser rechtlich anders bewerten könnten als ein trockenes Sieb. Belastbare Vergleichszahlen zwischen beiden Verfahren fehlen. Die kursierenden Reinheitsangaben stammen aus Branchentexten.

Rosin

Rosin entsteht unter Druck und Hitze. Blüten oder Siebware kommen zwischen zwei beheizte Platten, bis die Köpfchen aufreißen und das Harz austritt. Ein Hilfsstoff ist daran nicht beteiligt. Üblich sind 100 bis 110 °C bei erheblichem Druck. Mehr Hitze bringt mehr Masse und kostet Terpene. Ob das Ergebnis Haschisch heißen darf, ist umstritten. Ungesiebtes Material gibt beim Pressen auch Wachse und Öle ab, sodass Aussehen und Vorgang wenig mit der klassischen Harzgewinnung gemein haben. Die Frage ist nicht bloß begrifflich. Das Gesetz definiert Haschisch als abgesondertes Harz. Davon hängt ab, was eine Anbauvereinigung weitergeben darf.

Cannabinoidgehalt und erlaubte Menge

Ein Konzentrat enthält bei gleichem Gewicht ein Vielfaches an Wirkstoff. Der Bundesrat führte im Gesetzgebungsverfahren Zahlen der Polizei Hamburg aus dem Jahr 2022 an. Blüten lagen im Mittel bei knapp 14 % THC. Haschisch lag im Mittel bei gut 24 % und erreichte im Höchstwert 58 %. Dieser Unterschied hat rechtliche Folgen, weil zwei verschiedene Maßstäbe nebeneinander gelten. Die erlaubte Besitzmenge misst das Gesetz am Gewicht des Materials, nämlich 25 g unterwegs und 50 g zu Hause. Ab wann eine Tat als schwer gilt, misst es dagegen am reinen Wirkstoff. Der Fachbegriff dafür lautet nicht geringe Menge. Sie beginnt bei 7,5 g reinem THC. Bei einem Konzentrat kann die erlaubte Besitzmenge diese zweite Schwelle deutlich überschreiten. Eine Umrechnung zwischen beiden Maßstäben enthält das Gesetz nicht.

Wie das Gesetz gebaut ist

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt nichts. Es verbietet zuerst alles und nimmt danach einzelne Handlungen wieder heraus. Die Verbotsliste steht in § 2 gleich am Anfang. Sie nennt den Besitz, den Anbau, das Herstellen und den Handel. Der Anbau steht dort also neben dem Handel. Erlaubt ist er nur, weil ein späterer Absatz ihn für Erwachsene wieder herausnimmt, begrenzt auf drei Pflanzen für den eigenen Bedarf. Auf dieser Liste der Herausnahmen fehlt das Herstellen. Ein zweites Verbot steht getrennt daneben. Es untersagt, Cannabinoide aus der Pflanze zu extrahieren. Ausgenommen sind davon nur Cannabidiol und die Gehaltsmessung, die eine Anbauvereinigung für ihre Etiketten braucht.

Was Herstellen und Extrahieren unterscheidet

Das Gesetz erklärt den Begriff Herstellen nicht. Der Gesetzgeber hat ihn aus dem Betäubungsmittelrecht übernommen. Dort umfasst er eine feste Reihe von Handlungen, nämlich Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Sieben ist ein Gewinnen. Pressen ist ein Verarbeiten. Beide Verfahren fallen damit unter das erste Verbot, obwohl kein Lösungsmittel beteiligt ist. Ein Auszug mit Alkohol oder Butan verstößt gegen beide Verbote. Die mechanische Trennung verstößt nur gegen eines. Der Unterschied liegt in der Zahl der Verbote, nicht in ihrer Art. Wichtiger ist eine andere Beobachtung. Die Herausnahmen gelten ausdrücklich nur für die erste Liste. Neben dem Herstellen stehen deshalb erlaubte Handlungen, an die eine mildere Auslegung anknüpfen könnte. Neben der Extraktion steht außer Cannabidiol und Laboranalyse nichts.

Was ungeklärt ist

Wer drei Pflanzen legal anbaut und sie erntet, tut etwas, das die Ausnahmeliste nicht abdeckt. Ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 2024 vorgeschlagen, diesen Widerspruch aufzulösen und wenigstens das Beschneiden der eigenen Pflanzen straffrei zu stellen. Verbindlich war der Vorschlag nicht. Ein anderer Senat ließ die Frage drei Wochen später ausdrücklich offen. Ob eine solche Auslegung bis zum Sieben der eigenen Ernte reicht, hat bisher kein Gericht entschieden. Ungeklärt ist außerdem, ob das Gesetz unter Extraktion dasselbe versteht wie die Verfahrenstechnik. Dort setzt der Begriff ein Lösungsmittel voraus. Offen bleibt schließlich, wie sich die beiden Verbote zueinander verhalten, wenn eine einzige Handlung gegen beide verstößt. Aussagen über die Straflosigkeit mechanischer Verfahren sind bislang Auslegung und kein Urteil.

Quellen